Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 278 BGB, §§ 633ff. BGB
Kommentar
1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadenersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
Zwar können Erwerber auch ohne Eigentümergemeinschaftsbeschluss Ansprüche auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten auf Vorschuss und auf Ersatz der Mangelfolgeschäden selbständig geltend machen (BGH vom 10. 3. 1988, ZfBR 88, 181 = BauR 1988, 336, 337). Nach Rechtsprechung des Senats sind allerdings Wohnungseigentümer auch befugt, primäre Gewährleistungsrechte aufgrund eines Eigentümerbeschlusses in der Weise einheitlich und gemeinschaftlich zu verfolgen, dass der Verwalter die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend macht (Urteil vom 4. 6. 1981, BGHZ 81, 35, 37) oder dass mehrere Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft Zahlung des Kostenvorschusses an den Verwalter verlangen (vom 26. 9. 1991, ZfBR 92, 30 = BauR 92, 88) [vgl. auch ETW, Gruppe 6 mit weiteren Nachweisen].
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind allerdings nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen [Ergänzung meinerseits: häufig auch ausdrückliche Anspruchsabtretung vereinbart]. Im Regelfall ist zu vermuten, dass Zweiterwerber von den Ersterwerbern zur Geltendmachung stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fordern.
2. Ein beauftragter Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines unterbeauftragten Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er diesen "Spezial"-Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat. Er haftet allerdings für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts ( BGH, Entscheidung vom 14. 10. 1996, Az.: VII ZR 283/95).
Hat sich der Architekt zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung dann,
- wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht,
- wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder
- wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisstand erkennbar sind.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 19.12.1996, VII ZR 233/95)
zu Gruppe 6: baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel