(1) Der Ergebnishaushalt enthält

als ordentliche Erträge

 

1.

privatrechtliche Leistungsentgelte,

 

2.

öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

 

3.

Kostenersatzleistungen und -erstattungen,

 

4.

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,

 

5.

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,

 

6.

Erträge aus Transferleistungen,

 

7.

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,

 

8.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,

 

9.

sonstige ordentliche Erträge,

als ordentliche Aufwendungen

 

10.

Personalaufwendungen,

 

11.

Versorgungsaufwendungen,

 

12.

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

 

13.

Abschreibungen,

 

14.

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzausgaben,

 

15.

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,

 

16.

Transferaufwendungen,

 

17.

sonstige ordentliche Aufwendungen,

außerdem

 

18.

Finanzerträge,

 

19.

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen,

und

 

20.

außerordentliche Erträge,

 

21.

außerordentliche Aufwendungen.

 

(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr

 

1.

der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,

 

2.

der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und weiteren Finanzaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,

 

3.

die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,

 

4.

der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,

 

5.

die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)

auszuweisen.

 

(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.

 

(4)[1] Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten ordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 3, dem geplanten außerordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 4 und dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 jeweils die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

Bis 13.09.2021:

(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

[1] Abs. 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.

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