(1) Der Ergebnishaushalt enthält
als ordentliche Erträge
1. |
privatrechtliche Leistungsentgelte, |
2. |
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, |
3. |
Kostenersatzleistungen und -erstattungen, |
4. |
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen, |
5. |
Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen, |
6. |
Erträge aus Transferleistungen, |
7. |
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen, |
8. |
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen, |
9. |
sonstige ordentliche Erträge, |
als ordentliche Aufwendungen
10. |
Personalaufwendungen, |
11. |
Versorgungsaufwendungen, |
12. |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, |
13. |
Abschreibungen, |
14. |
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzausgaben, |
15. |
Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen, |
16. |
Transferaufwendungen, |
17. |
sonstige ordentliche Aufwendungen, |
außerdem
18. |
Finanzerträge, |
19. |
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen, |
und
20. |
außerordentliche Erträge, |
21. |
außerordentliche Aufwendungen. |
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1. |
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis, |
2. |
der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und weiteren Finanzaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis, |
3. |
die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis, |
4. |
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis, |
5. |
die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf) |
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.
(4)[1] Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten ordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 3, dem geplanten außerordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 4 und dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 jeweils die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.
Bis 13.09.2021:
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.
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