(1) 1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. 2Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs.1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen.

 

(2) 1Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. 2Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. 3In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. 4Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. 5Ergeben sich bei Aufstellung und Fortschreibung wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, sind diese zu erläutern. [1] [Bis 13.09.2021: Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. ] 6Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.

 

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

 

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.

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