(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 106 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

 

1.

die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen einschließlich der Aufrechnungen,

 

2.

die Verwaltung der Kassenmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung),

 

3.

die Verwahrung von Wertgegenständen,

 

4.

die Buchführung, welche das Buchen und das Sammeln der Belege umfasst, soweit diese Aufgaben nicht einer oder mehreren anderen Stellen übertragen worden sind (§ 106 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung). 2Im Falle der Übertragung sind die jeweiligen für die Gemeindekasse geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschlägen), soweit in anderen Vorschriften nichts Anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

 

(2) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

 

(3) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

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