(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

(2) 1Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. 2Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. 3Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.

 

(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.

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