(1) 1Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.
(2) 1Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. 2In Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich beschäftigt ist, regelt der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.
(3) 1Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. 2Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. 3Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. 5Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
(4) 1Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. 2Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. 3Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die
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die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung, |
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personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder |
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Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft |
betreffen. 4Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. 5Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen.
(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. 2Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.
(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. 2Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. 4Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. 5Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. 6Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(7) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.
(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(9) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. 2Der Bericht ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 bis 20...