(1) 1Die Bürger und die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). 2Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

 

(2) 1Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. 2Er muß schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

 

(3) 1Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. 2In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. 3In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind höchstens 2.000 Unterschriften erforderlich.

 

(4) 1Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

 

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.

 

(6) 1Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. 2Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. 3Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. 4Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. 5Die Entscheidung des Gemeinderats ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

 

(7) 1In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. 2Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,

 

1.

daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,

 

2.

daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,

 

3.

daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrags berät und entscheidet,

 

4.

daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.

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