(1) 1Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und über den Zusatz, mit dem die Stadträtinnen und Stadträte im Schriftverkehr zeichnen, |
2. |
die Änderung von Gemeindenamen, |
3. |
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und über die Auseinandersetzung, |
4. |
die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16g, |
5. |
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -Beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere über
a) |
die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen, |
b) |
die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 gewährt werden kann, und . |
c) |
die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung; |
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dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. 2Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. 3Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter. 4Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu treffen über
1. (weggefallen)
2. |
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
3. |
die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
4. |
die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
5. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, |
6. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
7. (weggefallen)
8. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
9. |
die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, |
10. |
Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen, |
11. |
die Besetzung von Stellen. |
(2 [Bis 31.12.2020: 2a] ) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu treffen über
1. |
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
2. |
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen, |
3. |
die Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Rücklagen und Sonderposten sowie deren Höhe, |
4. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden, |
5. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
6. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
7. |
Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes, |
8. |
die Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen, |
9. |
die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung und der Sonderfinanzbuchhaltungen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, |
10. |
die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen, |
11. |
die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen, |
12. |
die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer. |
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
die Leitung und Vertretung, |
2. |
Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe, |
3. |
Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen, |
4. |
Inhalt und Gestaltung des Wirtschaf... |