(1) 1Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 nicht zu. 2Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. 3Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. 4Wenn sich nur eine Person bewirbt, wird über diese erneut abgestimmt. 5Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. 6Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. 7Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. 8Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet beim ersten Zusammentritt in einer neuen Wahlzeit das vom ältesten Mitglied der Gemeindevertretung, im Übrigen das von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. 9Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los entsprechend Satz 8.

 

(2) Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, so bleibt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.

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