(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. 2Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. 3Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. 4Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
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die Gesetze auszuführen, |
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die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten, |
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die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, |
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im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die Beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. 2Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. 3Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt. |
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung der Gemeindevertretung vor. 2Diese kann dem Vorschlag widersprechen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. 4Widerspricht die Gemeindevertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Gemeindevertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(4) 1Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. 2Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. 3Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. 4Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. 2Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.
(6) Für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt § 25 entsprechend.