OFD Koblenz, Verfügung v. 26.4.2002, S 0174 A - St 341
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 15.2.2002 die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind, zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten ist. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen. In diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Tätigkeit sind nicht nur die durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche erzielten Einnahmen, sondern auch die Gesamtaktivitäten des Vereins, seiner Organe und Mitglieder sowie deren zeitliche Gewichtung mit einzubeziehen. Somit können auch solche Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die ihre Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, wenn der Verein selbst im Rahmen seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke tätig wird und diese steuerbegünstigte Tätigkeit einen entsprechend gewichtigen Teil der Vereinsaktivitäten ausmacht
Beispiel:
Die Einnahmen eines Kindergarten-Fördervereins bestehen neben den relativ geringen Mitgliedsbeiträgen – überwiegend aus dem Überschuss eines von dem Verein veranstalteten Kindergartenfests (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Die Mittel des Vereins werden überwiegend dazu verwandt, um Spielsachen, Bastelmaterial usw. für den Kindergarten anzuschaffen. Daneben werden von den Mitgliedern des Fördervereins der Spielplatz des Kindergartens in Stand gesetzt und erzieherische Veranstaltungen des Kindergartens (Aufführungen, Wanderungen usw.) personell und organisatorisch unterstützt. Der Förderverein kann nach den o.a. Grundsätzen als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden, da die steuerbegünstigte eigene Tätigkeit (Förderung der Erziehung bzw. der Jugendhilfe) des Vereins gegenüber seiner wirtschaftlichen Tätigkeit überwiegt.
Reine Fördervereine, die ihren Vereinszweck (nahezu) ausschließlich dadurch verwirklichen, dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen, können dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn – i.S. der o.a. „Gesamtbetrachtung” – die Mittel überwiegend durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschafft werden.
Beispiel:
Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von Mitteln für einen gemeinnützigen Sportverein. Zu diesem Zweck richtet der Verein ein jährliches Sommerfest aus und stellt den Überschuss dieses Fests dem Sportverein zur Verfügung. Daneben unterhält der Förderverein ein Spendenkonto und wirbt unter seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit um Spenden auf dieses Konto zu Gunsten des Sportvereins. Der Förderverein kann nach den o.a. Grundsätzen nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden, da die wirtschaftliche Tätigkeit (Veranstaltung des Sommerfests) ihm das Gepräge gibt. Eigene steuerbegünstigte Aktivitäten führt der Verein nicht durch. Die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck, sondern die Vorschrift enthält lediglich eine Ausnahme vom Erfordernis der unmittelbaren Zweckerfüllung gem. § 57 AO.
Normenkette
AO 1977 § 55 Abs. 1 Satz 1