1 Leitsatz
Ein Interessenkonflikt eines von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwaltes liegt nicht bereits deshalb vor, weil dieser in einem anderen Verfahren die Gemeinschaft gegen den Anfechtungskläger dieses Verfahrens vertreten hat.
2 Normenkette
§ 43a BRAO
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer beschließen wie folgt:
"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, als anwaltliche Vertretung der unter TOP 3A, 3B und 3C beschlossenen Punkte Rechtsanwalt X Pf., L1.str. 38, 8... K1. zu beauftragen. Die Verwaltung wird angewiesen und ermächtigt, unverzüglich einen entsprechenden Anwaltsvertrag mit Stundenhonorarvereinbarung abzuschließen."
Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, der Beschluss sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 43a BRAO nichtig. Der Vertrag mit Rechtsanwalt X sei aufgrund einer Interessenkollision unwirksam.
4 Die Entscheidung
Das sieht das LG anders! Es liege keine Interessenkollision vor. Eine Interessenkollision liege vor, wenn der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten habe bzw. sie weiterhin berate oder vertrete. Daran fehle es. X habe zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K vertreten. Jetzt solle X Ansprüche gegen die Bauträgerin geltend machen. Mandant sei immer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewesen und damit ein- und dieselbe Partei, sodass eine Interessenkollision schon begrifflich ausscheide.
Soweit K zu möglichen Interessenkonflikten aufgrund von "Innenverhältnissen" wie z. B. bei gemeinsamer Vertretung von Eheleuten im Scheidungsverfahren bzw. der gemeinsamen Vertretung von Eltern und Kind in Unterhaltssachen ausführe, sei darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen formalverschiedene Personen vertreten seien. Im Übrigen habe man selbst in diesen Fällen eine gemeinsame Beratung bzw. Vertretung im Einzelfall für zulässig gehalten und darauf abgestellt, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall auch tatsächlich auftrete.
5 Hinweis
Problemüberblick
Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Im Fall ist zu fragen, ob es so liegt.
Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K
Bei der Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K hat X die K nicht vertreten. K ist zwar Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, von dieser aber zu unterscheiden.
Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger
Bei der Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger geht es um die Rechte der Wohnungseigentümer, im Fall wohl auch des K. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist insoweit nur nach § 9a Abs. 2 WEG Treuhänderin, nicht die aus dem Vertrag mit dem Bauträger Berechtigte. Bei dieser Klage stehen die Interessen des K also auf Klägerseite. X ist aber wenigstens formal nicht sein Rechtsanwalt, sondern der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Insoweit ist es gut vertretbar, die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO abzulehnen.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Auch die Verwaltungen sollten darauf achten, dass ein Rechtsanwalt, den sie beauftragt, nicht gegen § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO verstößt. Hat ein Rechtsanwalt beispielsweise bereits einen Wohnungseigentümer vertreten, kann dieser in der Regel gegen diesen Wohnungseigentümer keine Hausgeldklage führen.
6 Entscheidung
LG München I, Beschluss v. 15.11.2022, 36 S 5288/22 WEG