Problemüberblick

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Fraglich kann insoweit sein, ob die von der Beklagten gewählte öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung zulässig war.

Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung

Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Hat – wie im Fall – die K für die Wohnungseigentümer nicht zugestimmt oder wird ihren Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihr eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO). Bei mehr als 20 Beteiligten kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden.

Fraglich ist, ob man die Wohnungseigentümer als Sondereigentümer einzeln zählen darf (in größeren Wohnungseigentumsanlagen wäre dann immer eine öffentliche Bekanntmachung zulässig). Das Gericht bejaht diese Frage.

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