Das gewerbliche Reinigungsunternehmen K erhebt gegen die Verwalterin, eine GmbH, eine Werklohnklage. Später nimmt sie diese Klage gegen die Verwaltung zurück und richtet sie gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B. Die AGB der K zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand AG 1". B rügt mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts.

Das AG 1 verweist diesen Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das AG 2. Dieses erklärt sich seinerseits für unzuständig und hält die Verweisung für willkürlich. Es legt den Rechtsstreit daher dem OLG zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Warum? Das AG 2 meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei kraft Gesetzes "teilrechtsfähig" und wie eine juristische Person zu behandeln. Zuständig sei daher nach den AGB des Reinigungsunternehmens das AG 1.

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