1 Leitsatz
Waren vor dem 1.12.2020 sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigt und war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 7 Satz 4 WEG a. F. untergangen, ist am 1.12.2020 nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG eine neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden.
2 Normenkette
§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG
3 Das Problem
Verwalter K legt mit Schreiben vom 16.12.2019 gegenüber B sein Amt nieder. Es gibt seit dem Jahr 2018 nur noch Z als Eigentümer (diesem gehören seit dieser Zeit sämtliche Wohnungseigentumsrechte). K verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf restliche Vergütung. Er meint, B sei im Jahr 2018 nicht untergegangen. Von einem Untergang wäre nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab. B sei nicht mehr existent. Auf § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach die Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann ende, wenn die Wohnungsgrundbücher geschlossen werden, komme es nicht an, da B schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform untergegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Klage sei zunächst unzulässig gewesen, da es keine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehr gegeben habe. Mit der Vereinigung sämtlicher Wohnungseigentumsrechte in der Hand des Z sei die bis dahin bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 7 Satz 4 a. F. WEG untergegangen. Die WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten sei, habe den Untergang nicht rückwirkend aufgehoben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei aber am 1.12.2020 neu entstanden. Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entstehe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Seien bei Inkrafttreten des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG Wohnungsgrundbücher bereits angelegt gewesen, sei von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum 1.12.2020 auszugehen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hafte nicht für die Verbindlichkeiten der untergegangenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 39).
5 Hinweis
Problemüberblick
Der Fall behandelt eine seltene und durchaus "skurril" zu nennende Situation. Vor dem Hintergrund, wer das Honorar des Verwalters schuldet, stellt sich die Frage, ob am 1.1.2020 eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die es gab, die aber untergangen ist, durch § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG erneut entstanden ist. Das LG bejaht die Frage, meint aber, die neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht Schuldnerin der Altverbindlichkeiten. Ich stimme dem zu. Wie das LG meine ich, K müsste sich an Z halten.
6 Entscheidung
LG Dresden, Urteil v. 25.11.2022, 2 S 98/22