Die Klage hat keinen Erfolg! K sei nicht die Rechtsinhaberin. Beklagte und Kostenschuldner der Prozesskosten aus dem Vorprozess seien die Wohnungseigentümer gewesen. Somit habe der Schaden aus dem verlorenen Prozess bei ihnen gelegen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen B seien damit Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Ansprüche seien weder auf K übergegangen noch sei diese anderweitig befugt, diese geltend zu machen.

Eine gesetzliche Ausübungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG liege nicht vor. Die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer ergäben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Sie erforderten auch keine einheitliche Rechtsverfolgung, weil eine gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht gegeben sei. Es handele sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden allein und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne (Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.2.2019, V ZR 153/18, Rn. 12).

Eine Ausübungsbefugnis lasse sich auch nicht aus dem September-Beschluss ableiten. Dieser Beschluss bilde keine Rechtsgrundlage für eine Klageerhebung erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Hinweis auf Hügel/Elzer, 3. Aufl., § 9a Rn. 114). Die Übergangsvorschriften in § 48 WEG enthielten keine Regelung zur weiteren Anwendung des § 10 Abs. 6 WEG a. F. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer unbewussten Regelungslücke. Es ergebe sich schon aus den Gesetzesmaterialien, dass im Gesetzgebungsverfahren thematisiert wurde, dass Beschlüsse, die auf Grundlage des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a. F. gefasst worden waren, durch die Reform nach allgemeinen Grundsätzen für die Zukunft ihre Wirkung verlieren würden.

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