Leitsatz

1. Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat.

2. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.

 

Sachverhalt

Die Kläger, die Kinder des Erblassers, machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsansprüche wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

Der Erblasser war bei seinem Tode mit der (inzwischen verstorbenen) Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. 1993 erwarben diese beiden ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Einen Teil des Kaufpreises i.H.v. 120.000 DM wurde bar bezahlt, einen weiten Teil i.H.v. 160.678 DM finanzierte der Erblasser durch ein allein aufgenommenes Darlehn. Aufgrund notariellen Vertrages erwarb die Beklagte 1994 den Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde 1995 als Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sie sich, anstelle des Erblassers in die Darlehensverbindlichkeit einzutreten, zu seinen Lebzeiten nicht ohne seine Zustimmung über das Grundstück zu verfügen sowie bei Beendigung der Gemeinschaft und seinem Auszug ihm einen ½ Miteigentumsanteil zu rückzuübereignen. Der Rückübertragungsanspruch im Falle eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot sollte nicht vererblich sein. Ferner wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitnutzungsrecht eingeräumt.

Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, an die Kläger jeweils 15.338,75 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision.

 

Entscheidung

Die Revision hat Erfolg. Der Erblasser hatte wegen der Zahlung der 120.000 DM auf den Grundstückskaufvertrag, der eine gesamtschuldnerische Haftung beider vorsah, gem. § 426 Abs. 2 BGB keinen Ausgleichsanspruch i.H.v. 60.000 DM, der auf die Kläger übergegangen sein könnte.

Der Erblasser hat die Zahlung mit Rücksicht auf die Partnerschaft erbracht, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt ihrer gemeinschaftlichen Lebensführung vorzuhalten. Dies könnte eine "anderweitige Bestimmung" i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, die sich auch aus der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben kann.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen wird daher den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Das Gesamtschuldverhältnis wird durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Hieran ändert sich auch nichts, obwohl es sich vorliegend um ein grundlegendes, außergewöhnliches Geschäft gehandelt hat.

Die vorliegende gemeinschaftsbezogene Zuwendung kann aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 177, 193 und XII ZR 39/06, FamRZ 2008, 1828) - da nichts Besonderes geregelt wurde - unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen sein. In Frage kommt etwa ein Ausgleich nach den GbR-Vorschriften, über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Der Ausgleich nach GbR-Vorschriften setzt voraus, dass die Partner - mit Rechtsbindungswillen - einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, einen - wenn auch nur wirtschaftlichen - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dass ein über den typischen Rahmen der Gemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird, ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht erforderlich. Geht der Zweck nicht darüber hinaus, kann nicht ohne weiteres auf einen für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen geschlossen werden. Insbesondere die Tatsache, dass der Erblasser seinen Miteigentumsanteil auf die Beklagte übertragen hat, spricht gegen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag.

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, denen die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie dienten, werde Bestand haben, können ggf. auch gem. § 313 BGB auszugleichen sein. In keinem Fall werden hiervon aber i.R.d. täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachte Leistungen erfasst. Die Lebensgemeinschaft hatte sol...

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