Leitsatz

  • Dachterrassenisolierung ist zwingend Gemeinschaftseigentum

    Eigentümer-Mitverantwortung

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 287 ZPO

 

Kommentar

1. Wenn die oberste Schicht eines Flachdachs (selbst bei Nutzung als Sondereigentums-Dachterrasse) bei einlagiger Dachabdichtung Isolierungsfunktion besitzt, ist zwingend von gemeinschaftlichem Eigentum des Dachs auszugehen. Bei Balkonen können demgegenüber Mörtelbett und Plattenbelag Sondereigentum sein, während auch dort Balkonplatte und Isolierung gemeinschaftliches Eigentum sind. Zwingendes Gemeinschaftseigentum ( § 5 Abs. 2 WEG) kann auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden. Etwaige Nutzungsrechte zu Gunsten einzelner Eigentümer bleiben hiervon unberührt.

2. Ist von einem Eigentümer ein Dachgarten mangelhaft angelegt (fehlende Drän- oder Filterschicht) und hat dies eine Dachdurchfeuchtung verstärkt, kann dies zu einer Mitverantwortung des betreffenden Eigentümers für Wasserschäden am Sondereigentum führen, die von gemeinschaftlichem Eigentum ausgehen (sog. haftungsbegründende Kausalität). Das Gericht kann hier im Rahmen des § 287 ZPO Verschuldens- und Schadenersatzverpflichtungs-Quoten angemessen schätzen. Im vorliegenden Fall waren die mangelhafte Dachabdichtung und der vom Antragsgegner unsachgemäß angelegte Dachgarten sowie sein Vorverhalten zusammen für den eingetretenen Schaden verantwortlich, so dass gerichtliche Schätzung möglich war.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.1986, 20 W 357/85)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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