Wohnungseigentümer K geht gegen Mieter B vor, dessen von Wohnungseigentümer X angemieteten Räume unter denen des K liegen. B soll nach Ansicht des K in den angemieteten Räumen keine Eisverkaufsstelle betreiben, bei der das Eis über die Straße verkauft wird. Vor dem Lokal sind aber Klappbänke, Klappstühle, eine Topfpflanze und 2 Abfallbehälter aufgestellt. In der Gemeinschaftsordnung heißt es für die Räume wie folgt: "Geschäftsräume" und in einem Nachtrag "Laden". Im Juli 2006 haben die Wohnungseigentümer den Betrieb der Eisverkaufsstelle allerdings genehmigt. Im Mai 2007 beschlossen sie ferner, B gegen eine "Sondernutzungsgebühr" zu gestatten, 2 Klappbänke, 2 Hocker, 1 Topfpflanze und 2 Abfallbehälter auf dem gemeinschaftlichen Eigentum vor dem Lokal aufzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge