Zum Inhalt des Sondereigentums wird im Wege der Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG in der Fassung vom 1. Dezember 2020 ergänzend zu und teilweise abweichend von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Folgendes bestimmt:
Abschnitt A. Allgemeines |
§ 1 Begriffe |
(1) Soweit in den nachfolgenden Abschnitten und ihren Paragrafen der Begriff "Wohnungseigentümer" benutzt wird, sind damit auch Teileigentümer gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen und Abschnitten der Begriff "Wohnungseigentum" benutzt wird, ist damit jeweils auch "Teileigentum" gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen und Abschnitten der Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" benutzt wird, ist damit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG in der Fassung vom 1. Dezember 2020 gemeint.
(4) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen und Abschnitten der Begriff "Gemeinschaft" benutzt wird, ist die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff., 1008 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) gemeint.
(5) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen und Abschnitten der Begriff "Erhaltungsmaßnahmen" benutzt wird, sind damit Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 13 Abs. 2 WEG in der Fassung vom 1. Dezember 2020 gemeint.
(6) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen und Abschnitten der Begriff "Einheit" benutzt wird, ist das einem Wohnungseigentum zugeordnete Sondereigentum gemeint.
(1) Jeder Wohnungseigentümer hat der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unverzüglich seine aktuelle, vollständige Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer sind sich einig, dass der Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sämtliche dieser Daten jedem Wohnungseigentümer oder seinem Vertreter zugänglich machen darf.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, einen Vertreter zu bevollmächtigen und unverzüglich dessen aktuelle, vollständige Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen, sofern er mehr als drei Monate von seinem inländischen Hauptwohnsitz abwesend ist oder er seinen Hauptwohnsitz in das Ausland verlegt hat oder sich der Hauptwohnsitz im Ausland befindet.
(3) Miteigentümer eines Wohnungseigentums sind verpflichtet, einen Vertreter zu bevollmächtigen und unverzüglich dessen aktuelle, vollständige Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Ehegatten und Lebenspartner gelten vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung als berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Miteigentümer eines Wohnungseigentums haften für sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner mit der Maßgabe, dass Tatsachen, die auch nur hinsichtlich eines der Schuldner vorliegen oder eintreten, für und gegen jeden von ihnen wirken.
(4) Jeder Wohnungseigentümer hat der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen, wenn eine Veräußerung seines Wohnungseigentums ansteht und den Erwerber mit Namen und Anschrift, den Besitzübergangszeitpunkt sowie – nach Kenntnis des Eigentumsumschreibungsdatums – auch den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung zu benennen. Sofern der veräußernde Wohnungseigentümer dem Erwerber bereits vor Eigentumsumschreibung die Sondereigentumseinheit übergibt bzw. sonst die Rechte eines Wohnungseigentümers einräumt (z. B. Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung in der Eigentümerversammlung), hat er auch dieses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen.
(5) Jeder Wohnungseigentümer hat der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen, wenn er Personen nicht nur vorübergehend den Gebrauch seines Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums überlässt. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind von diesen Personen der vollständige Name und eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im Falle einer (Neu-)Vermietung ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Hausordnung der Wohnungseigentümer zum Bestandteil des Mietvertrags zu machen und im Mietvertrag zu bestimmen, dass der/die Mieter die Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse der Wohnungseigentümer auch als für sich verbindlich anerkennt/anerkennen, soweit diese für ihn/sie zumutbar sind.
(6) Bemerkt ein Wohnungseigentümer einen Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum, so hat er diesen unverzüglich in Textform der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitzuteilen, es sei denn, diese hat davon bereits Kenntnis.
§ 3 Zuordnung wesentlicher Bestandteile des Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum |
Alle Ver- und Entsorgungsleitungen insbesondere der Gewerke Wasser, Heizung, Gas und Strom, Kabelfernsehe...