Nach dem Gesetz ist der Verwalter nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümern die Versammlungsniederschriften zu übersenden. Es dürfte aber im Interesse aller Wohnungseigentümer liegen, dass ihnen diese übersandt werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Verwalters kann durchaus in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden, wenn gleichzeitig ein Sondervergütungsanspruch zugunsten des Verwalters begründet wird.

 
  "Die Niederschrift ist vom jeweiligen Verwalter den Wohnungseigentümern in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln. Ein entsprechendes Sonderhonorar wird mit dem jeweiligen Verwalter im Verwaltervertrag geregelt."

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