Überblick

Die Gemeinschaftsordnung stellt die Verfassung der Gemeinschaft dar und hat insoweit überragende Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Sie ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben und zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erforderlich, stets aber – insbesondere in größeren Gemeinschaften – sinnvoll. Sind nicht unabdingbare Bereiche des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) betroffen, können die Wohnungseigentümer in weiten Bereichen von den gesetzlichen Regelungen abweichen und ihr Innenverhältnis individuell regeln. Die entsprechende Ermächtigung verleiht die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG. Zu beachten ist freilich stets, dass Regelungen, die in die Grundprinzipien des WEG selbst eingreifen und gegen zwingende Regelungen des WEG verstoßen, per se ungültig und unbeachtlich sind.

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