Zwischen
dem Bauherrn
(Adresse)
vertreten durch
(Adresse) – nachfolgend Auftraggeber genannt –
und dem/der/den Architekten/in
(Adresse) – nachfolgend Generalplaner genannt –
wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit den in § 3 aufgeführten Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück:
Es handelt sich um einen
□ Neubau
□ Erweiterungsbau
□ Sanierungsmaßnahme
□ Umbau
§ 2 Grundlagen des Vertrags
Die Parteien vereinbaren folgende Vertragsgrundlagen:
□ Leistungsbeschreibung vom _______________ (Anlage 1)
□ Terminplan vom _______________ (Anlage 2)
□ die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
§ 3 Leistungen des Generalplaners
1. Der Generalplaner wird mit folgenden Leistungen (Objektplanung für Gebäude, § 34 HOAI) im Einzelnen beauftragt:
□ 1. Grundlagenermittlung
Der Architekt hat die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung zu ermitteln, insbesondere gehören hierzu:
- Klärung der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
- Ortsbesichtigung
- Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf; Beratung bei der Klärung öffentlich-rechtlichen Vorgaben
- Beratung hinsichtlich der notwendigen Genehmigungen und der jeweiligen Unternehmer und Sonderfachleute
- Beratung hinsichtlich der Energieeinsparverordnung
- schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse
□ 2. Vorplanung
Der Architekt ist verpflichtet, die wesentlichen Teile seiner Lösung der Planungsaufgabe zu erarbeiten. Hierzu gehören insbesondere:
- die Konkretisierung und Fortschreibung der Vorgaben und Grundlagen aus der Grundlagenermittlung
- die Abstimmung der Auftraggeberwünsche
- die Herstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs
- die Erarbeitung eines Planungskonzepts, einschließlich der Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten mit zeichnerischer Darstellung; das Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- schriftliche Erläuterung und Klärung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
- das Führen von Vorverhandlungen mit den zuständigen Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
- Herstellung der Kostenschätzung nach DIN 276
- Erstellung eines Terminplans mit dem wesentlichen Planungs- und Bauablauf
- schriftliche Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse
□ 3. Entwurfsplanung
Der Architekt verpflichtet sich zur Erarbeitung der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe. Hierzu gehören insbesondere:
- die Durcharbeitung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung und Koordination der Leistung anderer an der Planung fachlich Beteiligten
- Herstellung der Objektbeschreibung, auch unter Berücksichtigung der Energieeinsparverordnung, insbesondere die zeichnerische Darstellung
- zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
- Bereitstellung der Arbeitsergebnisse für die an der Planung Beteiligten
- das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens
- Herstellung der Kostenberechnung nach DIN 276
- Kostenvergleich zur Kostenschätzung mit Darstellung der Veränderungen
- Fortschreibung des Terminplans
- die Zusammenfassung aller Entwurfsunterlagen
□ 4. Genehmigungsplanung
Der Architekt verpflichtet sich, die Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen zu erarbeiten und einzureichen. Hierzu gehören insbesondere:
- das Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen
- Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen und Einreichung dieser Unterlagen und gegebenenfalls Vervollständigung der Unterlagen
- Ergänzung und Anpassung der Bauvorlagen
□ 5. Ausführungsplanung
Der Architekt verpflichtet sich zur Erarbeitung und Darstellung der ausführungsreifen Planungslösung. Hierzu gehören insbesondere:
- zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben. Hierzu gehören Konstruktionspläne, Übersichtspläne und Einzelzeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1
- Erstellung der erforderlichen textlichen Ausführungen und Niederlegung in den Plänen
- Erarbeitung der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten
- Bereitstellung der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten
- Fortschreibung des Terminplans
- Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung
- Fortschreibung der Kostenberechnung, einschließlich Kostenkontrolle und Kostenvergleich zur Kostenberechnung
- Überprüfung erforderlicher Montagepläne
□ 6. Vorbereitung der Vergabe
Der Architekt verpflichtet sich, die Mengen zu ermitteln und Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
- Erstellung eines Vergabeterminplans
- die Ermittlung und das Zusammenstellen von Mengen in Anlehnung an die DIN 276
- die Aufstellung von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen
- die Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschrei...