(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
2. |
eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben |
worden ist.
(2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
1. |
innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder |
2. |
die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben |
worden ist.
(5) (weggefallen)
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