Leitsatz

Die Ermächtigung des Verwalters zur Führung von gerichtlichen Verfahren kann einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen vorliegend den Verwalter zu bevollmächtigen, die Wohnungseigentümer in sämtlichen Aktiv- als auch Passivprozessen, die von den Wohnungseigentümern geführt oder gegen diese noch geführt werden, zu vertreten. Dieser Beschluss wurde seitens eines weiteren Wohnungseigentümers angefochten. Ohne Erfolg - § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG sieht ausdrücklich vor, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung gilt die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG entsprechend für Passivprozesse, insbesondere für die Verfahrensvertretung im Beschlussanfechtungsverfahren. Dabei entspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, eine generelle Ermächtigung zu erteilen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Abweichung hiervon gerechtfertigt hätten, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003, 2Z BR 195/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zu diesem Themenkomplex. Die generelle Ermächtigung zur gerichtlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist stets sinnvoll und erleichtert die Vertretung der Wohnungseigentümer vor Gericht, da der Verwalter damit in die Lage versetzt wird, flexibel zu handeln und zu reagieren, weil er bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs nicht jedes Mal die Zustimmung der Wohnungseigentümer einholen muss.

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