Leitsatz

Nach Aufhebung des § 26 Abs. 3 a. F. WEG mit Wirkung vom 1.7.2007 ist im Bedarfsfall (hier: zeitnahe Einberufung einer Eigentümerversammlung) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG ein Notverwalter zu bestellen. Die Maßnahme des Gerichts ist nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des Notverwalters zu verpflichten, sondern kann dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dadurch Geltung verschaffen, dass es nach billigem Ermessen den Verwalter unmittelbar bestellt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007, I-3 Wx 85/07

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