In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nur die Wohnungseigentümer K und B. Der Wohnungseigentümer B lehnt die Bestellung eines Verwalters ab. Nachdem ein im Jahr 2021 mit den Stimmen des K kurzzeitig bestellter Verwalter sein Amt aufgrund unüberbrückbarer Differenzen mit B niedergelegt hat, begehrt K mit einer einstweiligen Verfügung die gerichtliche Bestellung eines Verwalters. K hat zuvor verschiedene Verwaltungen angeschrieben und ausschließlich Absagen erhalten. Der Antragsschrift sind die Ablehnungen von 6 Verwaltungen beigefügt. K ist der Auffassung, es bedürfe aufgrund der Differenzen der Wohnungseigentümer dringend einer Verwaltung durch einen neutralen Verwalter. Eine Verwalterbestellung sei erforderlich, weil Rechnungen zu bezahlen seien und es kein Gemeinschaftskonto gebe, zudem habe es einen Wasserschaden gegeben, der einen eiligen "Sanierungsbedarf" auslöse. Das AG weist den Antrag zurück, da es an einem Verfügungsgrund fehle. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht dargetan. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

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