Leitsatz

Ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichts, nach dem ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, ein Fahrzeug auf einer bestimmten Grundstücksfläche abzustellen, erlaubt diesem, unabhängig von den rechtlichen Verhältnissen an der Teilfläche, gegen einen anderen Wohnungseigentümer gerichtlich vorzugehen, der die Fläche zum Lagern von Gegenständen benutzt.

 

Fakten:

Vorliegend war zwischen den Wohnungseigentümern streitig, ob einem der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Teil der Hoffläche eingeräumt war. In einem vorangegangenen wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ließ sich diese Frage abschließend nicht klären, durch entsprechenden rechtskräftigen Beschluss wurde der Wohnungseigentümer bis zur Klärung, ob ein Sondernutzungsrecht besteht, berechtigt, die streitige Fläche alleine zu nutzen. Ein anderer Wohnungseigentümer widersetzte sich dem gerichtlichen Beschluss und nutzte die Teilfläche zum Lagern von Gegenständen. Dies selbstverständlich unrechtmäßig, denn nun mal wurde der Wohnungseigentümer durch gerichtlichen Beschluss dazu ermächtigt, die streitige Fläche unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen. Dieser Beschluss ist auch nicht etwa nichtig. Seine inhaltliche Richtigkeit jedenfalls kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, weil er rechtskräftig geworden ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004, 2Z BR 9/04

Fazit:

Der Gerichtsbeschluss verschafft jedenfalls bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen, dem Wohnungseigentümer das Recht, gegen Störer gerichtlich vorzugehen, ohne dass es auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse an der Grundstücksteilfläche noch ankommt.

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