Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 46 Abs. 1 WEG, § 3b Nr. 6 ZPO

 

Kommentar

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt ( § 36 Nr. 6 ZPO) zwischen einem Landgericht als Prozessgericht und einem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht sind sowohl die Abgabeentscheidung des Landgericht (an das WEG-Amtsgericht), wie der Rückgabebeschluss des WEG-Amtsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Hinsichtlich der Rechtsmittelfrist kommt es darauf an, ob entsprechende verkündete Beschlüsse vorliegen (bei nur formloser Mitteilung Fristbeginn für eine sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO 5 Monate nach formloser Bekanntgabe, BayObLG, NJW-RR 1992. 597). Fraglich ist i.Ü., ob eine ohne rechtliches Gehör erfolgte Aktenrückgabe an das Landgericht mit dem Ersuchen, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen, überhaupt als Unzuständigerklärung angesehen werden könne; jedenfalls hat eine Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen, wenn ein entsprechender "Vermerk" des Amtsgerichts Parteien nur formlos (wie hier) mitgeteilt worden sei.

2. Für das weitere Verfahren gilt:

Zur Entscheidung über einen Anspruch gegen den Verwalter, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, ist i.Ü. nach verfestigter BGH-Rechtsprechung das Wohnungseigentumsgericht zuständig.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.03.1994, 2Z AR 12/94= BayObLG Z 1994 Nr. 12)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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