Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Antragstellende Eigentümer hatten die restlichen Mitglieder einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Verpflichtung verklagt, von der früheren Verwalterin Herausgabe von Verwaltungsunterlagen, Rechnungslegung sowie Überweisung eines sich ergebenden Überschussbetrages auf das Konto der Gemeinschaft zu verlangen.

2. Auch in zerstrittener Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen Eigentümer einen solchen Antrag auf gerichtliche Verpflichtung nur dann stellen, wenn sie zuvor erfolglos versucht haben, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über ein solches Begehren herbeizuführen. § 21 Abs. 4 WEG greift zu Gunsten eines Wohnungseigentümers oder einzelner Eigentümer auch ein, wenn die restlichen Eigentümer eine dementsprechende Beschlussfassung in der Versammlung ablehnen, auch wenn ein Vorgehen nach § 23 Abs. 4 WEG wegen Vorliegens lediglich eines sog. Negativbeschlusses (abgelehnter Antrag) ausscheidet (h.R.M.). Auch das hier beantragte Thema muss grundsätzlich vor Einleitung einer Verpflichtungsklage Gegenstand der Erörterung und Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dafür lassen sich auch die Erwägungen anführen, mit denen der BGH für bestimmte Fälle das Vorgehen einzelner Eigentümer gegen die restlichen Miteigentümer, den Verwalter oder Außenstehende von einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig gemacht hat (BGH, MW 90, 2386).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 20.07.1993, 2 Wx 74/91= NJW-RR 13/94, 783 = WE 4/94, 110)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?