Mit dem Umstand, dass bis zum Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 Anfechtungsklagen gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" zu richten waren, waren praktische Probleme verbunden. Viele Stimmen in der juristischen Literatur hatten sich deshalb schon lange dafür ausgesprochen, auch das Beschlussanfechtungsverfahren zum Verbandsprozess zu machen. Dieser Forderung kam der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 2 WEG nach. Anfechtungsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen sowie Beschlussersetzungsklagen sind nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Da diese Klagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sind, können die für diese Verfahren nach alter Rechtslage geltenden weiteren Bestimmungen der §§ 44 bis 48 WEG a. F. entfallen. Dort enthaltene Regelungen, die auch weiterhin noch von Bedeutung sein werden, regelt ebenfalls der neue § 44 WEG.

Die Vorteile des Verbandsprozesses sprechen für sich. Auch der Verwalter muss sich keine Gedanken mehr darüber machen, wie er die Finanzierung des die übrigen Wohnungseigentümer vertretenden Rechtsanwalts organisiert.

Möglich war nach alter Rechtslage folgendes Vorgehen:

  • Waren Anfechtungsklagen allgemein zu erwarten, konnten entsprechend entstehende Kosten bereits im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden.[1]
  • Außerdem konnten die Wohnungseigentümer den Verwalter beschlussweise ermächtigen, im Fall von Anfechtungsklagen auf gemeinschaftliche Mittel zuzugreifen.[2]

Dieser Instrumentarien bedarf es nicht mehr, weil es sich beim Anfechtungsverfahren nunmehr um einen Verbandsprozess handelt. Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Beklagte, steht für die Finanzierung der Kosten der Verteidigung gegen die Anfechtungsklage das gemeinschaftliche Vermögen zur Verfügung. Freilich kann insoweit aber auch weiterhin die entsprechende Kalkulation im Wirtschaftsplan erfolgen. In erster Linie dürfte aber auch an eine neue Rücklage für Prozesskosten gemäß §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 WEG, eine "Beschlussklagenrücklage", zu denken sein.

[2] BGH, Urteil v. 17.10.2014, a. a. O.

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