(Gericht)

nur per beA

In dem Rechtsstreit

________ ./. WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt

zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Wohnungseigentümerin Frau ________ an. Namens und Auftrags von Frau ________ e r k l ä r e ich den Beitritt von Frau ________ als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite und b e a n t r a g e

Klageabweisung.

Weiter v e r k ü n d e ich der Vertreterin der Beklagten, der Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ________, XX-Straße, XX-Stadt, den S t r e i t verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beizutreten.

Begründung.

Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um ein Mitglied der Beklagten.

Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage des Grundbuchauszugs

Nach § 66 Abs. 1 ZPO hängt die Zulässigkeit einer Nebenintervention vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einem Beitritt zum Rechtsstreit der unterstützten Partei ab. Dieses ist vorliegend gegeben, da das Urteil vorliegender Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 3 WEG auch für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt. Aus diesem Grund handelt es sich vorliegend nach § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention.

Der Beitritt der Streithelferin ist auch erforderlich, weil die Beklagte bislang ihrer Vertreterin, mithin der XX-Hausverwaltungs-GmbH, nicht den Streit verkündet hat, obwohl Schadensersatzansprüche gegen diese im Fall des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit in Betracht kommen.

Die Streitverkündung selbst ist erforderlich, weil nach § 44 Abs. 3 WEG das Urteil in einer Beschlussklage wie vorliegender Anfechtungsklage, nur für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt. Das entsprechende Gestaltungsurteil ist zwar aufgrund seiner Inter-Omnes-Wirkung vom Verwalter insoweit zu beachten, als etwa der für ungültig oder nichtig erklärte Beschluss nicht zur Durchführung kommen darf. Allerdings entfaltet es im Übrigen ihm gegenüber keinerlei Bindungswirkung.

Zwar hat der BGH die Frage, ob einem Organ und gesetzlichen Vertreter der Streit verkündet werden kann, dieses also als "Dritter" im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, und insoweit auch eine Nebenintervention möglich wäre, bislang offen gelassen (BGH, Beschluss v. 30.6.2015, II ZR 142/14, NJW-RR 2015, 992; Urteil v. 29.1.2013, II ZB 1/11, NJW-RR 2013, 485). Allerdings weist der Gesetzgeber in seiner Begründung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) darauf hin, dass Dritte nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen an das Ergebnis des Rechtsstreits gebunden werden können (BT-Drs. 19/18791, S. 79).

Maßgeblich ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Vertreter selbst nicht Partei ist und grundsätzlich auch zwischen dem Organ und dem jeweiligen Organwalter zu differenzieren ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter mit der Bestimmung des § 9b Abs. 2 WEG n. F. insoweit als "Dritter" behandelt wird, als den Wohnungseigentümern auferlegt wird, gerade einen Vertreter gegenüber dem Verwalter zu bestellen. Die Eigenschaft als "Dritter" wird auch dadurch untermauert, dass es sich beim Verwalter nach wie vor um ein fakultatives Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Im Gegensatz etwa zur GmbH, die nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen Geschäftsführer haben muss, und der AG, die nach § 76 Abs. 1 AktG einen Vorstand haben muss, da nur er die Geschäfte führen kann, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade keinen Verwalter haben und kann ihre Geschäfte auch durch die Wohnungseigentümer führen.

Nach allem ist die Streitverkündung zulässig.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt, da der Beklagten im Fall des Unterliegens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, einen etwa vorhandenen Beschlussmangel allerdings die Streitverkündete zu vertreten hat und insoweit Regressansprüche der Beklagten gegen sie gegeben sind. Zwar ist die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. im Rahmen des WEMoG aufgehoben worden, allerdings war und ist stets anerkannt, dass gegen einen Verwalter, der einen Beschlussmangel zu verantworten hat, materiell-rechtlich Schadensersatzansprüche mit Blick auf die Verfahrenskosten geltend gemacht werden können, so er den Beschlussmangel zu vertreten hat.

Hauptargument der Klägerin im Verfahren ist, dass die Streitverkündete die streitgegenständlichen und auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Hausgeldanpassungen bzw. -nachschussforderungen auf Grundlage einer erheblich fehlerhaften Jahresabrechnung ermittelt und unter Missachtung des in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltenden Kostenverteilungsschlüssels u. a. die Klägerin erheblich mit Kosten mehrbelastet hat als dies bei Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels der Fall wäre. Die Streitverkündete hat den Beschlussmangel demnach verursacht und auch zu verantworten, weshalb der Beklagten im Fall ihres Unterliegens Schadensersatzansprüche gegen die Streitverkün...

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