Leitsatz
Sollen dem Verwalter die Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden, ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beiladung allein ist dafür nicht ausreichend; vielmehr ist ein gerichtlicher Hinweis an den Verwalter zu erteilen, dass die Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG in Betracht kommt.
Link zur Entscheidung
LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2011, 11 T 302/11LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2011 – 11 T 302/11
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