Leitsatz

Das Amtsgericht ist gemäß §§ 43 Nr. 1 WEG, 23 Nr. 2c GVG auch für auf deliktische Normen gestützte Klagen zuständig, wenn das von dem Wohnungseigentümer geltend gemachte Recht in einem Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 30.03.2011, 8 U 43/11OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.3.2011 – 8 U 43/11

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