Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
1. |
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, |
2. |
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
3. |
eine Anmeldung zu einem Register und |
4. |
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht. |
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