Leitsatz
Mit ihrer Beschwerde begehrte die Antragstellerin die Aufhebung einer sie belastenden Kostenrechnung sowie die Rückerstattung nach ihrer Auffassung überzahlter Gerichtskosten.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hielt die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG für zulässig. Das GKG sei im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anwendbar, da der Scheidungsantrag vor dem 1.9.2009 eingereicht worden sei.
Art. 111 FGG-RG gehe der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vor. Bei dieser handele es sich um eine Dauerübergangsvorschrift für künftige Änderungen des FamGKG.
Das Rechtsmittel habe in der Sache teilweise Erfolg. Die anzusetzenden Kosten seien durch den geleisteten Vorschuss gedeckt, ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Von der Antragstellerin sei andererseits ein Restbetrag nicht zu fordern.
Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass der Ermäßigungstatbestand von Nr. 1311 Ziff. 4 GKG-KV a.F. auf den Fall des § 619 ZPO a.F. nicht anwendbar sei.
Nr. 1311 Ziff. 4 GKG-KV a.F. regele ausdrücklich nur den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO. Um eine solche handele es sich nicht, vielmehr sei die Erledigung gemäß § 619 ZPO kraft Gesetzes eingetreten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1311 Ziff. 4 GKG-KV a.F. sei nicht gerechtfertigt, da es an der dafür erforderlichen Rechtsähnlichkeit der Fallgestaltung fehle.
Die kraft Gesetzes eingetretene Erledigung sei mit den Ermäßigungstatbeständen von Nr. 1311 GKG-KV nicht vergleichbar. Diesen liege die Prozesshandlung einer Partei zugrunde, die dazu führe, dass der gerichtliche Aufwand für das Abfassen einer Entscheidung entfalle oder sich zumindest mangels Erforderlichkeit einer Begründung deutlich reduziere. Derartige Verfahrenshandlungen sollten durch die Ermäßigungstatbestände gefördert und honoriert werden. Es existiere jedoch kein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz, dass bei einer Reduzierung des gerichtlichen Aufwandes immer eine Gebührenermäßigung eintrete. Wenn ohne Zutun einer Partei eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich werde, ermäßigten sich auch in anderen Fallgestaltungen die Gerichtsgebühren nicht. Dies betreffe etwa den Fall, dass ein Rechtsstreit durch den Tod einer Partei gemäß § 239 ZPO unterbrochen sei und von keiner Partei aufgenommen werde.
Das Rechtsmittel habe aber teilweise Erfolg, da das AG fälschlicherweise die Kosten nach dem 3-fachen Gebührensatz bemessen habe. Gemäß Nr. 1310 FamGKG-KV a.F. belaufe sich der Gebührensatz auf 2,0. Da der Kostenrechnung ein Gebührensatz von 3,0 zugrunde liege, seien die Kosten durch den Vorschuss in voller Höhe gedeckt.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2010, 19 WF 124/10