(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 Patentgesetz, § 26 Gebrauchsmustergesetz, § 142 Markengesetz, § 54 Geschmacksmustergesetz) sind anzuwenden.
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