(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 2Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, so ist das Gericht der ersten Instanz zuständig. 3War das Verfahren in erster Instanz bei mehreren Gerichten anhängig, so ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) 1Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind. 3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes finden nicht statt.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark übersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und eine weitere Beschwerde finden nicht statt.
(3) 1Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; §§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. 3Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
Vom 01.08.2001 bis 31.12.2001:
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; §§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
(4) 1Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. 2Über die Beschwerde entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. 3Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Vorsitzende des Gerichts oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 5Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) In dem Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(6) 1Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.