(1) 1Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können. 2In Beschwerdeverfahren ist Schuldner der Kosten der Beschwerdeführer.

 

(2) 1Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zuschlags ist, vorbehaltlich des § 54 Nr. 3, nur der Ersteher. 2Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

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