Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG |
1. Insolvenzverfahren | ||
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.[1] | ||
a) Eröffnungsverfahren | ||
5110 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 |
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Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. |
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5111 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 – mindestens 100,00 EUR |
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde | ||
5112 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 2,5 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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5113 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf | 0,5 |
5114 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf | 1,5 |
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||
5115 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 3,0 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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5116 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf | 1,0 |
5117 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf | 2,0 |
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||
5118 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 13,00 EUR |
e) Restschuldbefreiung | ||
5119 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) | 30,00 EUR |
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
5120 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | 1,0 |
5123 | Durchführung des Verteilungsverfahrens | 2,0 |
5125 | Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger | 13,00 EUR |
3. Beschwerdeverfahren | ||
5130 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 1,0 |
5131 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung | 50,00 EUR |
5132 | Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: |
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Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 25,00 EUR |
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Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
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5133 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: |
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Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 |
5135 | Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
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Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 |
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