Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG |
1. Insolvenzverfahren |
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. |
a) Eröffnungsverfahren |
5110 |
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
0,5 |
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Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. |
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5111 |
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
0,5 – mindestens 100,00 EUR |
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde |
5112 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens |
2,5 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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5113 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf |
0,5 |
5114 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf |
1,5 |
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers |
5115 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens |
3,0 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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5116 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf |
1,0 |
5117 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: |
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Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf |
2,0 |
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) |
5118 |
Prüfung von Forderungen je Gläubiger |
13,00 EUR |
e) Restschuldbefreiung |
5119 |
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) |
30,00 EUR |
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren |
5120 |
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens |
1,0 |
5123 |
Durchführung des Verteilungsverfahrens |
2,0 |
5125 |
Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger |
13,00 EUR |
3. Beschwerdeverfahren |
5130 |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
1,0 |
5131 |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung |
50,00 EUR |
5132 |
Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: |
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Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
25,00 EUR |
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Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
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5133 |
Verfahren über Rechtsbeschwerden: |
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Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird |
2,0 |
5135 |
Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
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Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird |
1,0 |