Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Insolvenzverfahren
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.[1]
a) Eröffnungsverfahren
5110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 0,5

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.

 

5111 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

0,5

– mindestens 100,00 EUR
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
5112 Durchführung des Insolvenzverfahrens 2,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

 

5113 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:

 

 

Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf 0,5
5114 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:

 

 

Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf 1,5
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
5115 Durchführung des Insolvenzverfahrens 3,0

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

 

5116 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:

 

 

Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf 1,0
5117 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:

 

 

Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf 2,0
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
5118 Prüfung von Forderungen je Gläubiger 13,00 EUR
e) Restschuldbefreiung
5119 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) 30,00 EUR
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
5120 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1,0
5123 Durchführung des Verteilungsverfahrens 2,0
5125 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger 13,00 EUR
3. Beschwerdeverfahren
5130 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1,0
5131 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung 50,00 EUR
5132 Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:

 

 

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 25,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

5133 Verfahren über Rechtsbeschwerden:

 

 

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
5135 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

 

 

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1,0
[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts. Anzuwenden ab 20.03.2003.

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