Leitsatz

Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Abs. 1 GKG). § 49a Abs. 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum Fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.06.2009, 3 W 34/09OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.6.2009 – 3 W 34/09

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