1Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 ff. BGB begründeten Gesellschaft ist entweder ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft als solche oder gegen jeden einzelnen Gesellschafter erforderlich. 2Die Verurteilung aller einzelnen Gesellschafter muss nicht in einem einzigen Urteil erfolgen. 3Der Titel gegen die Gesellschaft als solche muss nicht die namentliche Bezeichnung aller Gesellschafter enthalten. 4Die Gesellschaft kann unter einem eigenen Namen verurteilt werden. 5Aus einem Schuldtitel, in dem nur die Gesellschaft unter ihrem eigenen Namen verurteilt worden ist, kann nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.

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