1.

Findet der Gerichtsvollzieher Widerstand, so darf er unbeschadet der Regelung des § 107 Gewalt anwenden und zu diesem Zweck polizeiliche Unterstützung anfordern (§ 758 Abs. 3 ZPO).

 

2.

1Der Gerichtsvollzieher muss zu einer Vollstreckungshandlung zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuziehen (§ 759 ZPO):

 

a)

wenn Widerstand geleistet wird,

 

b)

wenn bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner selbst noch eine zur Familie gehörige oder in seiner Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig ist.

2Als Zeugen sollen unbeteiligte und einwandfreie Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen. 3Die Zeugen haben das Protokoll mit zu unterschreiben (vgl. § 110 Nr. 3). 4Den Zeugen ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. 5Die Entschädigung soll in der Regel die Beträge nicht übersteigen, die einem Zeugen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewähren sind.

 

3.

Widerstand im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Verhalten, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen.

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