2. |
1Ist ein zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteter Schuldner der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat der Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher zuzuziehen. 2Sind für die fremde Sprache Dolmetscher allgemein beeidigt, so sollen andere Personen nur zugezogen werden, wenn besondere Umstände es erfordern. 3§ 185 Abs. 2, § 186 GVG sind entsprechend anzuwenden. 4Nr. 1 Satz 3 ist zu beachten. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen