1.

1Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. 2Ferner hat er im Auftrag des Verhandlungsleiters Schiedssprüche nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. 3Schiedssprüche nach der ZPO stellt der Gerichtsvollzieher zu, wenn er mit der Zustellung beauftragt wird.

 

2.

1Für Zustellungen von Amts wegen ist der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen nicht zuständig. 2Sind ihm solche Zustellungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung übertragen oder hat ihn der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, so führt er sie nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften aus.

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