1.

1Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762, 763 ZPO aufnehmen. 2Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch das Betreten der Wohnung des Schuldners und ihre Durchsuchung, die Aufforderung zur Zahlung (§ 105 Nr. 2) und die Annahme der Zahlung, die nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten Sachen und ihre Verwertung. 3Das Protokoll muss den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge angeben. 4Die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvollzieher und die Erklärungen des Schuldners oder eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

 

2.

1Der Schuldtitel, auf Grund dessen vollstreckt wird, ist genau zu bezeichnen. 2Bleibt die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg, so muss das Protokoll erkennen lassen, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, dass aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. 3Bei dem erheblichen Interesse des Gläubigers an einem Erfolg der Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als erfolglos bezeichnen.

 

3.

1Das Protokoll soll im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden. 2Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. 3Das Protokoll ist auch von den nach § 759 ZPO zugezogenen Zeugen zu unterschreiben (§ 762 Nrn. 3 und 4 ZPO). 4Nimmt das Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an jedem Tage abzuschließen und zu unterzeichnen.

 

4.

1Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundungen des Gerichtsvollzieher zu beachten (vgl. § 10). 2Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt zu werden.

 

5.

1Kann der Gerichtsvollzieher die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen nicht mündlich ausführen, so übersendet er demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls durch gewöhnlichen Brief. 2Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung der §§ 191, 178 bis 181 zustellen. 3Er wählt die Zustellung jedoch nur, wenn anderenfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist. 4Die Befolgung dieser Vorschriften muss im Protokoll vermerkt sein. 5Bei der Übersendung durch die Post bedarf es keiner weiteren Beurkundung als dieses Vermerks. 6Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

 

6.

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Gerichtsvollzieher Abschriften von Protokollen nur auf ausdrücklichen Antrag erteilen.

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