1. |
1Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 179 - 183) bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (§ 765a Abs. 1 ZPO) aufschieben, jedoch nicht länger als eine Woche. 2Der Aufschub ist nur zulässig, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, dass
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3. |
1Schiebt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung auf, so weist er den Schuldner darauf hin, dass die Vollstreckung nach Ablauf einer Woche durchgeführt wird, falls der Schuldner bis dahin keine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt hat. 2Er belehrt den Schuldner zugleich über die strafrechtlichen Folgen einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB). |
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