Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nicht deutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (z. B. einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab.

Soweit ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§ 71), steht ihrer Zustellung nichts im Wege.

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