1.

1Die Pfändung einer nach § 121 Nr. 1 Buchstaben a, f und g unpfändbaren Sache kann vom Vollstreckungsgericht zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird (Austauschpfändung). 2Das Vollstreckungsgericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstücks oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags fest.

 

2.

1Wird dem Gerichtsvollzieher ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts vorgelegt, durch den die Austauschpfändung zugelassen wird, so führt er die Pfändung durch. 2Spätestens bei der Wegnahme der Sache übergibt er dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den von dem Vollstreckungsgericht festgesetzten Geldbetrag - sofern die Übergabe nicht schon vom Gläubiger vorgenommen worden ist - und vermerkt dies im Pfändungsprotokoll. 3Hat das Vollstreckungsgericht zugelassen, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird, so ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

 

3.

1Der vom Vollstreckungsgericht nach Nr. 1 Satz 2 festgesetzte Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

2Ist dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Betrag aus dem Versteigerungserlös zu erstatten, so ist er vorweg aus dem Erlös zu entnehmen.

 

4.

Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

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