1.

1Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die daher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sind nur nach Maßgabe des § 865 ZPO pfändbar. 2Der Gerichtsvollzieher hat hierbei die Nrn. 2 bis 5 zu beachten.

 

2.

1Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in den §§ 1120 - 1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstück nebst hängenden und stehenden Früchten sich die Hypothek erstreckt. 2Insbesondere gehören hierzu die vom Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen Bestandteile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese Gegenstände in das Eigentum des Grundstückseigentümer gelangt und nicht wieder veräußert, auch nicht von dem Grundstück entfernt sind.

 

3.

Der Gerichtsvollzieher hat hinsichtlich dieser Gegenstände zu unterscheiden:

 

a)

Zubehörstücke eines Grundstücks, die dem Grundstückseigentümer gehören, sind unpfändbar. 2Was Zubehör ist, bestimmen die §§ 97, 98 BGB. 3Der Gerichtsvollzieher darf z. B. bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs das Milch- und Zuchtvieh, bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht pfänden.

 

b)

Im Übrigen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (z. B: Getreidevorräte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zur Fortführung der Wirtschaft, sondern zum Verkauf bestimmt sind, § 98 BGB) der Pfändung, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

 

4.

Wegen der Zwangsvollstreckung in Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, wird auf die §§ 151 - 153 verwiesen.

 

5.

Die genannten Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehörteile einer Berechtigung, für welche die Vorschriften gelten, die sich auf Grundstücke beziehen.

 

6.

1Die Schiffshypothek bei Schiffen, Schiffsbauwerken, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks sowie das Registerpfandrecht bei Luftfahrzeugen erstrecken sich auf das Zubehör des Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks (bei Schiffsbauwerken und im Bau befindlichen Schwimmdocks auch die auf der Bauwerft zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile) oder des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke oder der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffes, Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs gelangt sind. 2Im Übrigen wird auf die §§ 31, 79, 81a des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499 i.d.F. des Gesetzes vom 4. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1295 -) und des § 31 des Gesetzes über Recht an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57) verwiesen. 3Zubehör eines Seeschiffes sind auch die Schiffsboote. 4Wegen der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile für Luftfahrzeuge, die sich in einem Ersatzteillager befinden, vgl. § 166a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?